Erklärung zur Konzernunternehmensführung/ Deutscher Corporate Governance Kodex
Corporate Governance
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) soll mit seinen international und national etablierten Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung das Vertrauen in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern. Das Vertrauen in ihr Unternehmen möchte die UNITEDLABELS AG bei ihren Aktionären Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern und in der Öffentlichkeit durch Offenheit und Transparenz bewahren und weiter ausbauen. Die UNITEDLABELS AG entspricht aus diesen Gründen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex weitestgehend.
Die aktuelle Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist am Ende dieses Kapitels abgedruckt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter https://www.unitedlabels.com/investor-relations/corporate-governance veröffentlicht.
1) Aktionäre und Hauptversammlung
Unsere Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr. Die jährliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hierzu gehören unter anderem die Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns, die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands, die Wahl des Abschlussprüfers, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Entscheidungen über Satzungsänderungen. Die Hauptversammlung dient den Aktionären auch als Plattform zum Dialog mit Vorstand und Aufsichtsrat.
Unser Ziel ist es, den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung so leicht wie möglich zu machen. So werden alle zur Teilnahme notwendigen Unterlagen im Internet vorab veröffentlicht. Den Aktionären wird – neben den Möglichkeiten, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person zu bevollmächtigen – für die Hauptversammlung ein Stimmrechtsvertreter benannt, den Aktionäre mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts beauftragen können. Direkt im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet.
2) Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
Die UNITEDLABELS AG pflegt einen Verhaltenskodex, der für alle Mitarbeiter des Konzerns verbindlich ist. Er enthält sämtliche Standards und Anweisungen zu ethischen und regelkonformen Verhalten der Mitarbeiter untereinander und gegenüber Dritten. Der Verhaltenskodex bezweckt insbesondere die Vermeidung von Interessenskonflikten, Korruption und Geldwäsche und die Einhaltung von Regeln zu Daten- und Umweltschutz.
Die Einhaltung dieser Standards ist für die UNITEDLABELS AG eine wesentliche Grundvoraussetzung für ein qualifiziertes und transparentes Unternehmensmanagement mit dem Ziel, das Vertrauen bei ihren Aktionären, Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern und der Öffentlichkeit zu stärken und zu bewahren.
3) Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise deren Ausschüsse
Das deutsche Aktiengesetz schreibt für die UNITEDLABELS AG ein duales Führungssystem (“Two-Tier Board Structure”), bestehend aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat, vor. Im dualen Führungssystem sind Geschäftsleitung und -kontrolle streng getrennt. Die Leitung des UNITEDLABELS -Konzerns erfolgt durch den Vorstand auf Basis gesetzlicher Bestimmungen und der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung. Bei der Geschäftsführung wird der Vorstand vom Aufsichtsrat beraten und überwacht. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder; wesentliche Geschäfte des Vorstands benötigen seine Zustimmung. Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung.
Der Vorstand
Der Vorstand der Gesellschaft ist das Leitungsorgan des Konzerns und besteht aus einer Person. Der Vorstand ist an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes verpflichtet. Er entwickelt die Unternehmensstrategie, auch für die Tochtergesellschaften. Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.
Der Vorstand arbeitet mit dem Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Er stimmt die strategische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.
Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements, sowie Compliance. Er geht dabei auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.
Vorstandsberichte sowie entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats möglichst rechtzeitig vor der Sitzung, in der Regel acht Tage vor der Sitzung, zugeleitet. Darüber hinaus stehen der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstand auch außerhalb der Aufsichtsratssitzungen laufend in Kontakt. Im Bedarfsfalle werden die Mitglieder des Aufsichtsrates kurzfristig auch außerhalb von Sitzungen mündlich oder schriftlich informiert oder können zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.
Der Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS AG besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden.
Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und vertritt die Gesellschaft diesen gegenüber. Er überwacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und beschließt über alle wesentlichen Geschäfte der Gesellschaft, für die Zustimmungspflicht besteht. Regelmäßig erörtert er die Geschäftsentwicklung, die Planung und die Strategie. Der Aufsichtsrat behandelt in seinen regelmäßigen Sitzungen die monatlichen Informationen und die Quartalsberichte. Er prüft den Jahresabschluss der UNITEDLABELS AG, den Konzernabschluss und den Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers, welcher direkt an den Aufsichtsrat berichtet, und beschließt über deren Feststellung bzw. Billigung.
Für seine Arbeit hat sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung gegeben, deren wesentliche Inhalte in der Regelung von Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, dessen Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen sowie der Regelung zu Ausschüssen und zur Beschlussfähigkeit bestehen. Da der Aufsichtsrat aus lediglich drei Mitgliedern besteht und ein nur aus zwei Mitgliedern umfassender Prüfungsausschuss mangels Beschlussfähigkeit keine eigenen Beschlüsse fassen kann, sieht der Aufsichtsrat kein Bedürfnis für die Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Seine Aufgaben werden vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen. Im Einklang mit der Empfehlung in Grundsatz 11 C.1 des Deutschen Corporate-Governance-Kodex gehört dem Aufsichtsrat nach Meinung der UNITEDLABELS AG eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Derzeit gehören alle drei Aufsichtsratsmitglieder der Gruppe der unabhängigen Mitglieder an. Weiterhin repräsentiert Herr Thorsten Luig als Mitglied des Aufsichtsrats einen unabhängigen Finanzexperten, der aus seiner beruflichen Praxis über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollverfahren verfügt.
Den Bedarf für fachlich qualifizierte Ausschüsse zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das Unternehmen und seine spezifischen Gegebenheiten mit Rücksicht darauf, dass er nur aus drei Personen besteht, nicht.
Die detaillierten Informationen zu den Arbeits- und Beratungsschwerpunkten des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 sind im Bericht des Aufsichtsrats erläutert, der im Geschäftsbericht 2020 enthalten ist.
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist in angemessenem Rahmen bereit, mit Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen.
Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat die vom Kodex verlangte regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse durchgeführt. Die Selbstbeurteilung wurde mittels eines Fragenkatalogs durch die Mitglieder des Aufsichtsrats und einer anschließenden Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats durchgeführt.
Festlegungen zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen
Das am 1. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat bestimmter Gesellschaften in Deutschland dazu, erstmals Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den nachfolgenden zwei Führungsebenen festzulegen und zu bestimmen, bis wann der jeweilige Frauenanteil erreicht werden soll. Die Gesellschaften mussten ihre Zielgrößen nebst Umsetzungsfristen bis zum 30. September 2015 beschließen. Dabei durfte bei der erstmaligen Festlegung die Umsetzungsfrist für die Ziele gesetzlich nicht über den 30. Juni 2017 hinausgehen.
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS AG hat am 25. August 2015 beschlossen, dass er bis zum 30. Juni 2017 keine Veranlassung sieht an der derzeitigen Zusammensetzung des Aufsichtsrates (drei männliche Mitglieder) und des Vorstandes (damals zwei männliche Mitglieder) etwas zu ändern. Gleichwohl sei es Ziel, bei der Neubesetzung in den Organen verstärkt auf die Erfüllung der Quotenregelung zu achten. Die Beibehaltung dieser Zielsetzung wurde für den Zeitraum bis zum 1. Juli 2021 bekräftigt.
Der Vorstand der UNITEDLABELS AG hat am 25. August 2015 beschlossen, den Anteil der Frauen auf der ersten Führungsebene bis zum Ende des Jahres 2015 auf 50% zu erhöhen. Dieser Beschluss wurde auch entsprechend umgesetzt. Zum 30. Juni 2017 setzte sich die Führungsebene darunter (Führungskreis) aus 2 Männern und 2 Frauen zusammen. Somit wurde die Zielsetzung erreicht. In der Folge hat der Vorstand entschieden, die Zielgröße für den Frauenanteil weiterhin beizubehalten.
Beschreibung des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat
Über die in dieser Erklärung und im Corporate-Governance-Bericht geschilderten Ziele der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat hinaus verfolgt die UNITEDLABELS AG derzeit kein Diversitätskonzept im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats. Die Erarbeitung eines detaillierten Diversitätskonzepts befindet sich in Diskussion.
Vergütungsbericht
Für die Angaben zum Vergütungsbericht wird auf die Ausführungen im Konzernlagebericht und Konzernanhang verwiesen. Diese beinhalten auch die Mustertabellen zur Vergütung des Vorstandes
Meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
Nach § 19 Marktmißbrauchsverordnung (MAR) sind Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie ihnen nahestehende Personen verpflichtet, den Erwerb und die Veräußerung von Aktien der UNITEDLABELS AG oder sich darauf beziehenden Finanzinstrumenten offenzulegen, wenn der Wert der Geschäfte, die sie innerhalb eines Kalenderjahres getätigt haben, die Summe von € 5.000,- erreicht oder übersteigt. Der UNITEDLABELS AG sind für das Geschäftsjahr 2020 keine Geschäfte gemeldet worden.
Transparenz
Eine einheitliche, umfassende und zeitnahe Information hat bei der UNITEDLABELS AG einen hohen Stellenwert. Die Berichterstattung über die Geschäftslage und die Ergebnisse der UNITEDLABELS AG erfolgt im Rahmen der dafür vorgegebenen Fristen im Geschäftsbericht, in den Quartalsberichten und im 6-Monatsbericht. Darüber hinaus nimmt die UNITEDLABELS AG an Presse- und Analystenkonferenzen teil.
Des Weiteren erfolgen Informationen durch Pressemitteilungen bzw. Ad-hoc-Meldungen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Alle Meldungen und Mitteilungen sind im Internet unter www.unitedlabels.com/investor-relations einsehbar. Die geplanten Termine der wesentlichen wiederkehrenden Ereignisse und Veröffentlichungen – wie Hauptversammlung, Geschäftsbericht und unterjährige Finanzberichte – sind in einem Finanzkalender zusammengestellt, der ausreichend frühzeitig veröffentlicht wird und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.unitedlabels.com/investor-relations/finanzkalender abrufbar ist.
Die UNITEDLABELS AG hat auf ihre aktuelle Unternehmensgröße Compliance-Strukturen etabliert und wird diese angesichts wachsender Anforderungen aus dem regulatorischen Umfeld und mit Blick auf die Unternehmensentwicklung weiterentwickeln.
Verstöße gegen geltendes Recht und interne Richtlinien werden angemessen sanktioniert.
Die UNITEDLABELS AG hat das vorgeschriebene Insiderverzeichnis angelegt und betroffene Personen wurden über die gesetzlichen Pflichten und Sanktionen informiert. Auf weiterführende Informationen dieser Strukturen wird im Corporate Governance Bericht verzichtet.
Corporate Governance im Internet
Die aktuellen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die der vergangenen Jahre sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.unitedlabels.com/investor-relations/corporate-governance veröffentlicht.
Verhaltenskodex für Hersteller
Um im Zeitalter weltweiter Produktion die Einhaltung von Ethikstandards zu fördern, hat die UNITEDLABELS-Group einen Code of Conduct für Hersteller entwickelt. Die UNITEDLABELS-Group umfasst das Headquarter UNITEDLABELS AG (Deutschland), UNITEDLABELS Belgium, N.V. (Belgien), UNITEDLABELS Comicware Ltd. (Hong Kong), UNITEDLABELS Ltd. (England), House of Trends europe GmbH (Deutschland), Open Mark United Labels GmbH (Deutschland) und die Elfen-Service GmbH (Deutschland). Der Verhaltenskodex basiert sowohl auf den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Vereinten Nationen als auch auf der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Produktionslandes. Der gesamte Wortlaut des Code of Conduct ist im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.unitedlabels.com/unternehmen/code-of-conducts veröffentlicht.
Erklärung vom März 2021 von Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance.
Diese Erklärung schließt an die Erklärung vom Februar 2020 an, die dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 unterlag. Die aktuelle Erklärung unterliegt dem Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019.
Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich in der Vergangenheit entsprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich, soweit sie vergangenheitsbezogen ist, auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. April 2017 bzw. am 19. Mai 2017 (berichtigte Fassung) (‚Kodex 2017’) und, soweit sie gegenwarts- und zukunftsbezogen ist, auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex’ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 (‚Kodex 2019’ oder ‚Kodex’).
Weiterhin erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ lediglich wie folgt abgewichen wurde und voraussichtlich zukünftig abgewichen wird:
Leitung und Überwachung
Grundsatz 5 – Empfehlung A.2
Die UNITEDLABELS AG legt die Grundsätze des Compliance Management System nicht offen und es existiert kein Hinweisgebersystem für Mitarbeiter oder für Dritte.
Besetzung des Vorstandes
Grundsatz 9:- Empfehlung B.1
Der DCGK empfiehlt bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Da der Vorstand lediglich aus einem Mitglied besteht, kann eine Vielfalt (Diversity) nicht erreicht werden. Der Aufsichtsrat wird bei der etwaigen Erweiterung der Zusammensetzung des Vorstandes auch den Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) in seine Überlegungen einbeziehen.
Grundsatz 9 – Empfehlung B.2
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab.
Grundsatz 9 – Empfehlung B.5
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab.
Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Grundsatz 11 – Empfehlung C.2:
Der DCGK empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für die Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat.
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Für seine Zusammensetzung soll der Aufsichtsrat im Rahmen der unternehmensspezifischen Situation die internationale Tätigkeit des Unternehmens, potentielle Interessenkonflikte, die Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Grundsatz 11, eine festzulegende Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder und eine festzulegende Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat sowie Vielfalt (Diversity) angemessen berücksichtigen. Vorschläge des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung sollen diese Ziele berücksichtigen und gleichzeitig die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium anstreben. Der Stand der Umsetzung soll im Corporate Governance Bericht veröffentlicht werden.
Vorschlägen des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung soll zudem ein Lebenslauf des jeweiligen Kandidaten beigefügt werden, der über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Auskunft gibt. Dieser soll – ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat – für alle Aufsichtsratsmitglieder jährlich aktualisiert auf der Webseite des Unternehmens veröffentlicht werden.
Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat daher ausschließlich nach fachlicher und persönlicher Kompetenz sowie Erfahrung aus, weitere Eigenschaften wie das Geschlecht oder nationale Zugehörigkeit sowie das Alter waren und sind für diese Wahlvorschläge aus Gründen der Chancengleichheit ohne Bedeutung. Neben diesen Auswahlkriterien hält die Gesellschaft die im Kodex genannten Aspekte zwar grundsätzlich für berücksichtigenswert und der Aufsichtsrat wird sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahlvorschläge unter Beachtung der dann gegebenen unternehmensspezifischen Situation in seine Entscheidung einbeziehen, jedoch kann eine Festlegung hierauf aus den genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratsmandate nicht erfolgen.
Nachdem aus diesen Gründen weder konkrete Zielsetzungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats benannt, noch ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet wurde, entfallen auch diesbezügliche Ausführungen zum Stand der Umsetzung im Corporate Governance Bericht gemäß Grundsatz 10 & 11 DCGK.
Hinsichtlich der Beifügung eines Lebenslaufs zum Kandidatenvorschlag des Aufsichtsrats sowie der Veröffentlichung von Lebensläufen aller Aufsichtsratsmitglieder nebst einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat vertreten Vorstand und Aufsichtsrat die Auffassung, dass mit der Erfüllung der gesetzlichen Abgabepflichten in der Einberufung zur Hauptversammlung sowie im Anhang bzw. Konzernanhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss bereits ein umfassendes Bild der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder gegeben wird. Die Veröffentlichung von Lebensläufen würde zudem unangemessen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder eingreifen.
Arbeitsweise des Aufsichtsrates
Grundsatz 14 – Empfehlung D.2::
Der DCGK empfiehlt fachlich qualifizierte Ausschüsse abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unternehmens und der Anzahl seiner Mitglieder zu bilden. Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Er hat deshalb keine Ausschüsse gebildet. Den Bedarf für fachlich qualifizierte Ausschüsse zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das Unternehmen und seine spezifischen Gegebenheiten mit Rücksicht darauf, dass er nur aus drei Personen besteht, nicht.
Grundsatz 14 – Empfehlung D.3:
Da der Aufsichtsrat aus lediglich drei Mitgliedern besteht und ein nur aus zwei Mitgliedern umfassender Prüfungsausschuss mangels Beschlussfähigkeit keine eigenen Beschlüsse fassen kann, sieht der Aufsichtsrat keine Veranlassung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses. Seine Aufgaben werden vom gesamten Aufsichtsrat wahrgenommen.
Grundsatz 14 – Empfehlung D.5:
Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Diese werden ausschließlich von den Anteilseignern gewählt. Der Aufsichtsrat sieht daher kein Bedürfnis für die Einrichtung eines Nominierungsausschusses.
Transparenz und externe Berichterstattung
Grundsatz 21 – Empfehlung F.2
Die Empfehlung des DCGK sieht vor, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein soll, die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums. Da die Gesellschaft der Qualität der Finanzberichte gegenüber der Einhaltung der vorgenannten Fristen Vorrang einräumt, kann dies zur Folge haben, dass die Gesellschaft die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Veröffentlichungsfristen nicht einhalten kann. Konzernabschluss und Zwischenberichte werden vielmehr im Rahmen der gesetzlichen und von der Deutschen Börse für den Prime Standard festgelegten Fristen veröffentlicht.
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Grundsatz 23 – Empfehlung G1
Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 enthält im Hinblick auf die Vergütung im Bereich G.I. im Vergleich zur vorherigen Kodexfassung neue Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das aktuelle Vergütungssystem in Bezug auf den Alleinvorstand Peter Boder entspricht den neuen Regelungen nicht vollumfänglich und das Unternehmen erklärt deshalb vorsorglich eine Abweichung im Punkt G.I., auch wenn für den bestehenden Vorstandsvertrag ein Bestandsschutz gilt.
Das aktuelle Vergütungssystem entspricht insbesondere nicht vollumfänglich folgenden dieser Empfehlungen: G.3 (Peer-Group Vergleich Vorstandsgehälter), G.4 (Vergleich Vorstandsgehälter mit oberstem Führungskreis), G.8 (Ausschluss der nachträglichen Änderung der Ziele), G.11 Satz 2 (Möglichkeit der Rückforderung oder Einbehaltung der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat), G.16 (Anrechnung der Vergütung für externe Aufsichtsratsmandate).
Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft wird entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ein neues Vergütungssystems für den Vorstand beschließen und der Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorlegen, das insbesondere auch für zukünftig abgeschlossene Vorstandsverträge berücksichtigt werden soll.
Grundsatz 24 – Empfehlung G.17.
Die Empfehlung des DCGK sieht vor, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats u.a. auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden sollen.
Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 10 der Satzung abschließend geregelt. Es bestehen weiterhin keine Ausschüsse, so dass der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt werden.
Münster, im März 2021
Der Vorstand Der Aufsichtsrat