Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich in der Vergangenheit ent­sprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex’ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 (‚Kodex 2019’ oder ‚Kodex’).

Weiterhin erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ lediglich wie folgt abgewichen wurde und voraussichtlich zukünftig abgewichen wird:

Leitung und Überwachung
Grundsatz 5 – Empfehlung A.2
Die UNITEDLABELS AG legt die Grundsätze des Compliance Management System nicht offen und es existiert kein Hinweisgebersystem für Mitarbeiter oder für Dritte.

Besetzung des Vorstandes
Grundsatz 9:- Empfehlung B.1
Der DCGK empfiehlt bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Da der Vorstand lediglich aus einem Mitglied besteht, kann eine Vielfalt (Diversity) nicht erreicht werden. Der Aufsichtsrat wird bei der etwaigen Erweiterung der Zusammensetzung des Vorstandes auch den Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) in seine Überlegungen einbeziehen.

Grundsatz 9 – Empfehlung B.2
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab.

Grundsatz 9 – Empfehlung B.5
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab. Ein Höchstalter für den Vorstand ist nicht vorgesehen. Die Prüfung der Eignung soll auch zukünftig unabhängig vom Alter erfolgen. Eine Altersbegrenzung wird zudem unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes als nicht angemessen betrachtet.

Zusammensetzung des Aufsichtsrates
Grundsatz 11 – Empfehlung C.1/C.2:
Der DCGK empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für die Mitglieder vom Aufsichtsrat. Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenz­profil für das Gesamtgremium erarbeiten. Der Stand der Umsetzung soll in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat daher ausschließlich nach fachlicher und persönlicher Kompetenz sowie Erfahrung aus, weitere Eigenschaften wie das Geschlecht oder nationale Zugehörigkeit sowie das Alter waren und sind für diese Wahlvorschläge aus Gründen der Chancengleichheit ohne Bedeutung. Neben diesen Auswahlkriterien hält die Gesellschaft die im Kodex genannten Aspekte zwar grundsätzlich für berücksich­tigenswert und der Aufsichtsrat wird sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahlvorschläge unter Beachtung der dann gegebenen unternehmensspezifischen Situation in seine Entscheidung einbeziehen, jedoch kann eine Festle­gung hierauf aus den genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratsmandate nicht erfolgen.

Aus diesen Gründen werden weder konkrete Zielsetzungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats be­nannt, noch ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet.

Wahlen zum Aufsichtsrat
Empfehlung C.14

Hinsichtlich der Beifügung eines Lebenslaufs zum Kandidatenvorschlag des Aufsichtsrats sowie der Veröffentli­chung von Lebensläufen aller Aufsichtsratsmitglieder nebst einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat vertreten Vorstand und Aufsichtsrat die Auffassung, dass mit der Erfüllung der gesetzlichen Abgabepflichten in der Einberufung zur Hauptversammlung sowie im Anhang bzw. Konzernanhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss bereits ein umfassendes Bild der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder gegeben wird. Die Veröffentlichung von Lebensläufen würde zudem unangemessen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder eingreifen.

Arbeitsweise des Aufsichtsrates
Grundsatz 14 – Empfehlung D.2:
Der DCGK empfiehlt fachlich qualifizierte Ausschüsse abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unter­nehmens und der Anzahl seiner Mitglieder zu bilden. Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Er hat deshalb keine Ausschüsse gebildet. Den Bedarf für fachlich qualifizierte Ausschüsse zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das Unternehmen und seine spezifischen Gegebenheiten mit Rücksicht darauf, dass er nur aus drei Personen besteht, nicht.

Grundsatz 14 – Empfehlung D.3:
Da der Auf­sichtsrat aus lediglich drei Mitgliedern besteht, übernimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben eines  Prüfungsausschusses und erfasst diese unter gesonderten Tagesordnungspunkten.

Grundsatz 14 – Empfehlung D.5:
Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Diese werden ausschließlich von den Anteilseignern gewählt. Der Aufsichtsrat sieht daher kein Bedürfnis für die Einrichtung eines Nominierungsausschusses.

Transparenz und externe Berichterstattung
Grundsatz 21 – Empfehlung F.2
Die Empfehlung des DCGK sieht vor, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein soll, die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums. Da die Gesellschaft der Qualität der Finanzberichte gegenüber der Einhaltung der vorgenannten Fristen Vorrang ein­räumt, kann dies zur Folge haben, dass die Gesellschaft die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Veröffentlichungsfristen nicht einhalten kann. Konzernabschluss und Zwischenberichte werden vielmehr im Rahmen der gesetzlichen und von der Deutschen Börse für den Prime Standard festgelegten Fristen veröffentlicht.

Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Grundsatz 23 – Empfehlung G1
Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 enthält im Hinblick auf die Vergütung im Bereich G.I. im Ver­gleich zur vorherigen Kodexfassung neue Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das aktuelle Vergütungs­system in Bezug auf den Alleinvorstand Peter Boder entspricht den neuen Regelungen nicht vollumfänglich und das Unternehmen erklärt deshalb vorsorglich eine Abweichung im Punkt G.I., auch wenn für den bestehenden Vorstandsvertrag ein Bestandsschutz gilt.

Das aktuelle Vergütungssystem entspricht insbesondere nicht vollumfänglich folgenden dieser Empfehlungen: G.3 (Peer-Group Vergleich Vorstandsgehälter), G.4 (Vergleich Vorstandsgehälter mit oberstem Führungskreis), G.8 (Ausschluss der nachträglichen Änderung der Ziele), G.11 Satz 2 (Möglichkeit der Rückforderung oder Ein­behaltung der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat), G.16 (Anrechnung der Vergütung für externe Aufsichtsratsmandate).

Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ein neues Vergütungssystems für den Vorstand beschlossen, welches von der Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde, das insbesondere auch für zukünftig abgeschlossene Vorstandsverträge berücksichtigt werden soll. Das der Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem sowie der Beschluss sind unter https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlung/ veröffentlicht.

Grundsatz 24 – Empfehlung G.17.
Die Empfehlung des DCGK sieht vor, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats u.a. auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden sollen. Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 10 der Satzung abschließend geregelt. Es bestehen weiterhin keine Ausschüsse, so dass der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt werden.

 

Münster, im März 2022

 

Der Vorstand                                      Der Aufsichtsrat