Erklärung zur Unternehmensführung/ Deutscher Corporate Governance Kodex

Die folgende (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f und 315d HGB ist ein wesentliches Element unserer Corporate-Governance-Berichterstattung und beinhaltet auch den Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat zur Corporate Governance im Sinne des Grundsatzes 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung des DCGK vom 28. April 2022.

1) Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) soll mit seinen international und national etablierten Stan­dards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung das Vertrauen in die Leitung und Überwachung deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften fördern. Das Vertrauen in ihr Unternehmen möchte die UNITEDLABELS AG bei ihren Aktionären Kunden, Lieferanten, Mitarbeitern und in der Öffentlichkeit durch Offenheit und Transparenz bewahren und weiter ausbauen. Die UNITEDLABELS AG entspricht aus diesen Gründen den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex weitestgehend.

Die aktuelle Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex ist am Ende dieses Kapitels abgedruckt sowie auf der Internetseite der Gesellschaft unter folgendem Link veröffentlicht:  https://www.unitedlabels.com/investor-relations/corporate-governance

Die aktuellen Entsprechenserklärungen zum Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die der vergangenen Jahre sind im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.unitedlabels.com/investor-relations/corporate-governance dauerhaft öffentlich zugänglich gemacht.

2) Aktionäre und Hauptversammlung

Unsere Aktionäre nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr. Die jährliche Hauptver­sammlung findet in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres statt. Den Vorsitz der Hauptversammlung führt der Aufsichtsratsvorsitzende. Die Hauptversammlung entscheidet über alle ihr durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hierzu gehören unter anderem die Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss ausgewiesenen Bilanzgewinns, die Entlastung des Aufsichtsrats und des Vorstands, die Wahl des Abschluss­prüfers, die Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie Entscheidungen über Satzungsänderungen. Die Hauptversammlung dient den Aktionären auch als Plattform zum Dialog mit Vorstand und Aufsichtsrat.

Unser Ziel ist es, den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung so leicht wie möglich zu machen. So werden alle zur Teilnahme notwendigen Unterlagen im Internet vorab veröffentlicht. Den Aktionären wird  – neben den Möglichkeiten, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person zu bevollmächtigen – für die Hauptversammlung ein Stimmrechtsvertreter benannt, den Aktionäre mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts beauftragen können. Direkt im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz- und die Abstimmungsergebnisse im Internet.

3) Angaben zu Unternehmensführungspraktiken

Verhaltenskodex für Hersteller
Um im Zeitalter weltweiter Produktion die Einhaltung von Ethikstandards zu fördern, hat die UNITEDLABELS-Group einen Code of Conduct für Hersteller entwickelt. Die UNITEDLABELS-Group umfasst das Headquar­ter UNITEDLABELS AG (Deutschland), UNITEDLABELS Belgium, N.V. (Belgien), UNITEDLABELS Comicware Ltd. (Hong Kong), UNITEDLABELS Ltd. (England), House of Trends europe GmbH (Deutschland), Open Mark United Labels GmbH (Deutschland) und die Elfen-Service GmbH (Deutschland). Der Verhaltenskodex basiert sowohl auf den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und der Vereinten Nationen als auch auf der nationalen Gesetzgebung des jeweiligen Produktionslandes. Der gesamte Wortlaut des Code of Conduct ist im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter www.unitedlabels.com/unternehmen/code-of-conducts veröffentlicht.

4) Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Zusammensetzung und Arbeitsweise deren Ausschüsse

Das deutsche Aktiengesetz schreibt für die UNITEDLABELS AG ein duales Führungssystem (“Two-Tier Board Structure”), bestehend aus einem Vorstand und einem Aufsichtsrat, vor. Im dualen Führungssystem sind Ge­schäftsleitung und -kontrolle streng getrennt. Die Leitung des UNITEDLABELS-Konzerns erfolgt durch den Vor­stand auf Basis gesetzlicher Bestimmungen und der vom Aufsichtsrat beschlossenen Geschäftsordnung. Bei der Geschäftsführung wird der Vorstand vom Aufsichtsrat beraten und überwacht. Der Aufsichtsrat bestellt die Vor­standsmitglieder; wesentliche Geschäfte des Vorstands benötigen seine Zustimmung. Vorstand und Aufsichtsrat beachten die Regeln ordnungsgemäßer Unternehmensführung.

Der Vorstand

Der Vorstand der Gesellschaft ist das Leitungsorgan des Konzerns und besteht aus einer Person. Der Vorstand ist an das Unternehmensinteresse gebunden und der Steigerung des nachhaltigen Unternehmenswertes ver­pflichtet. Er entwickelt die Unternehmensstrategie, auch für die Tochtergesellschaften. Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin.

Der Vorstand arbeitet mit dem Aufsichtsrat zum Wohle des Unternehmens eng zusammen. Er stimmt die strate­gische Ausrichtung des Unternehmens mit dem Aufsichtsrat ab und erörtert mit ihm in regelmäßigen Abständen den Stand der Strategieumsetzung.

Der Vorstand informiert den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements, sowie Com­pliance. Er geht dabei auf Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen unter Angabe von Gründen ein.

Vorstandsberichte sowie entscheidungsnotwendige Unterlagen, insbesondere der Jahresabschluss, der Lagebe­richt, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht und der Prüfungsbericht, werden den Mitgliedern des Auf­sichtsrats möglichst rechtzeitig vor der Sitzung, in der Regel acht Tage vor der Sitzung, zugeleitet. Darüber hin­aus stehen der Vorsitzende des Aufsichtsrats und der Vorstand auch außerhalb der Aufsichtsratssitzungen lau­fend in Kontakt. Im Bedarfsfalle werden die Mitglieder des Aufsichtsrates kurzfristig auch außerhalb von Sitzungen mündlich oder schriftlich informiert oder können zu außerordentlichen Sitzungen einberufen werden.

Der Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS AG besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt wurden.

Der Aufsichtsrat bestellt die Mitglieder des Vorstands und vertritt die Gesellschaft diesen gegenüber. Er über­wacht und berät den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens und beschließt über alle wesentlichen Ge­schäfte der Gesellschaft, für die Zustimmungspflicht besteht. Regelmäßig erörtert er die Geschäftsentwicklung, die Planung und die Strategie. Der Aufsichtsrat behandelt in seinen regelmäßigen Sitzungen die monatlichen Informationen und die Quartalsberichte. Er prüft den Jahresabschluss der UNITEDLABELS AG, den Konzernab­schluss und den Lagebericht der Gesellschaft und des Konzerns unter Hinzuziehung des Abschlussprüfers, welcher direkt an den Aufsichtsrat berichtet, und beschließt über deren Feststellung bzw. Billigung.

Für seine Arbeit hat sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung gegeben, deren wesentliche Inhalte in der Re­gelung von Zusammensetzung und Zuständigkeiten des Aufsichtsrats, dessen Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Sitzungen sowie der Regelung zu Ausschüssen und zur Beschlussfähigkeit bestehen.

Da der Auf­sichtsrat aus lediglich drei Mitgliedern besteht, übernimmt der Aufsichtsrat die Aufgaben eines  Prüfungsausschusses und erfasst diese unter gesonderten Tagesordnungspunkten.

Im Einklang mit der Empfehlung in Abschnitt C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex gehört dem Aufsichtsrat nach Meinung der UNITEDLABELS AG eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Denn nach Einschätzung des Aufsichtsratss sind zwei Mitglieder als unabhängig anzusehen.

Die Dauer der Zugehörigkeit ist für alle drei Mitglieder des Aufsichtsrats der selbe Zeitpunkt und zwar wurden diese seit der abgehaltenen Hauptversammlung vom 11. Juni 2021 mit Wirkung zum 15. Juni 2021 ins Amt gewählt. Der Aufsichtsrat besteht aus Dr. David Strack (Vors.), Volker Deck (stellv. Vors.) und Albert Hirsch.

Den Bedarf für fachlich qualifizierte Ausschüsse sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das Unternehmen und seine spezifischen Gegebenheiten mit Rücksicht darauf, dass er nur aus drei Personen besteht, nicht.

Die detaillierten Informationen zu den Arbeits- und Beratungsschwerpunkten des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 sind im Bericht des Aufsichtsrats erläutert, der im Geschäftsbericht 2022 enthalten ist. Der Aufsichtsratsvorsitzende ist in angemessenem  Rahmen bereit, mit  Investoren über aufsichtsratsspezifische Themen Gespräche zu führen.

Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat die vom Kodex verlangte regelmäßige Selbstbeurteilung der Wirksamkeit der Arbeit des Aufsichtsrats durchgeführt. Die Selbstbeurteilung wurde zuletzt am 24. Februar 2023 mittels eines Fragenkatalogs durch die Mitglieder des Aufsichtsrats und einer anschließenden Aussprache innerhalb des Aufsichtsrats durchgeführt.

5) Festlegungen zur Förderung der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen

Das am 1. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ verpflichtet Vorstand und Aufsichtsrat be­stimmter Gesellschaften in Deutschland dazu, erstmals Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den nachfolgenden zwei Führungsebenen festzulegen und zu bestimmen, bis wann der jeweilige Frauenan­teil erreicht werden soll. Die Gesellschaften mussten ihre Zielgrößen nebst Umsetzungsfristen bis zum 30. Sep­tember 2015 beschließen. Dabei durfte bei der erstmaligen Festlegung die Umsetzungsfrist für die Ziele gesetzlich nicht über den 30. Juni 2017 hinausgehen.

Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS AG hat am 15. Juni 2021 beschlossen, dass er bis zum 30. Juni 2026 betreffend der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an der bisherigen Zielgröße für den Frauenanteil von 0% betreffend der Zusammensetzung des Aufsichtsrates und bei der Zusammensetzung des Vorstands ebenfalls an der Zielgroße von 0% festhält. Gleichwohl sei es Ziel, bei der Neube­setzung in den Organen verstärkt auf die Erfüllung der Quotenregelung zu achten. Die Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Vorstand spiegelt die Zielsetzung wider.

Der Vorstand der UNITEDLABELS AG hat am 15. Juni 2021 beschlossen, den Anteil der Frauen auf der ers­ten Führungsebene auf 50 % zu erhöhen und diese Zielgröße bis zum 30. Juni 2026 beizubehalten. Zum 31.12.2022 setzte sich die Führungsebene (Führungskreis) aus vier Frauen und einem Mann zusammen. Somit wurde die Zielsetzung erreicht.

6) Beschreibung des Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat

Über die in dieser Erklärung geschilderten Ziele der Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat hinaus verfolgt die UNITEDLABELS AG derzeit kein Diversitätskonzept im Hinblick auf die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats.

7) Vergütung der Organmitglieder

Das geltende Vergütungssystem gemäß § 87a Absatz 1 und 2 Satz 1 AktG, der Vergütungsbericht mit dem Vermerk der Abschlussprüfers sowie der letzte Vergütungsbeschluss gemäß § 113 Abs.3 AktG werden im Bereich Investor Relations unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.unitedlabels.com/investor-relations/

8) Transparenz

Eine einheitliche, umfassende und zeitnahe Information hat bei der UNITEDLABELS AG einen hohen Stellenwert. Die Berichterstattung über die Geschäftslage und die Ergebnisse der UNITEDLABELS AG erfolgt im Rahmen der dafür vorgegebenen Fristen im Geschäftsbericht, in den Quartalsberichten und im 6-Monatsbericht. Darüber hinaus nimmt die UNITEDLABELS AG an Presse- und Analystenkonferenzen teil.

Des Weiteren erfolgen Informationen durch Pressemitteilungen bzw. Ad-hoc-Meldungen, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Alle Meldungen und Mitteilungen sind im Internet unter www.unitedlabels.com/investor-relations einsehbar. Die geplanten Termine der wesentlichen wiederkehrenden Ereignisse und Veröffentlichungen – wie Hauptversammlung, Geschäftsbericht und unterjährige Finanzberichte – sind in einem Finanzkalender zusam­mengestellt, der ausreichend frühzeitig veröffentlicht wird und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.unitedlabels.com/investor-relations/finanzkalender abrufbar ist.

Die UNITEDLABELS AG hat auf ihre aktuelle Unternehmensgröße Compliance-Strukturen etabliert und wird diese angesichts wachsender Anforderungen aus dem regulatorischen Umfeld und mit Blick auf die Unternehmensentwicklung weiterentwickeln.

Verstöße gegen geltendes Recht und interne Richtlinien werden angemessen sanktioniert.

 


 

Entsprechenserklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex

Vorstand und Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ grundsätzlich in der Vergangenheit ent­sprochen wurde und zukünftig entsprochen wird. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex’ in der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 (‚Kodex 2022’ oder ‚Kodex’).

Weiterhin erklären Vorstand und Aufsichtsrat, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ lediglich wie folgt abgewichen wurde und voraussichtlich zukünftig abgewichen wird:

A. Leitung und Überwachung

Empfehlung A.1
Nach der neuen Empfehlung A.1 soll der Vorstand die mit den Sozial- und Umweltfaktoren verbundenen Risiken und Chancen für das Unternehmen sowie die ökologischen Auswirkungen der Unternehmenstätigkeit identifizieren und bewerten. Weiter sollen in der Unternehmensstrategie auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Die Unternehmensplanung soll entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele umfassen.

Vorstand und Aufsichtsrat erkennen Nachhaltigkeitsaspekte grundsätzlich für bedeutsam an und berücksichtigen diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gesellschaft angemessen. Allerdings sind die genannten Empfehlungen unscharf und eine Aussage über deren Befolgung daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Daher erklären Vorstand und Aufsichtsrat insoweit vorsorglich ein Abweichung.

Empfehlung A.3
Gemäß der neu eingeführten Empfehlung A.3 sollen das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem, soweit noch nicht gesetzlich geboten, auch nachhaltigskeitsbezogene Ziele abdecken. Dies soll die Prozesse und Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten mit einschließen.

Derzeit orientiert sich die Ausgestaltung des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems an den gesetzlichen Vorgaben. Nachhaltigskeitsbezogene Ziele, die über diese gesetzlichen Anforderungen hinausgehen, werden aufgrund der Größe der Gesellschaft durch das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem noch nicht abgedeckt.

Empfehlung A.4
Es existiert kein Hinweisgebersystem für Mitarbeiter oder für Dritte. Aufgrund der Größe des Unternehmens und einer offenen Unternehmenskultur wird die formelle Einrichtung eines Hinweisgebersystems nicht für erforderlich gesehen.

Empfehlung A.5
Gemäß der neu eingeführten Empfehlung A.5 sollen im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems beschrieben werden und soll zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung genommen werden.

Die Gesellschaft verfügt über ein internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem. Die Empfehlungen zu den Angaben im Lagebericht gehen aber deutlich über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Derzeit orientiert sich die Gesellschaft im Hinblick auf den Lagebericht an den gesetzlichen Vorgaben und hält diese für ausreichend.

B. Besetzung des Vorstandes

Empfehlung B.1
Der Kodex empfiehlt bei der Zusammensetzung des Vorstands auf Vielfalt (Diversity) zu achten. Da der Vorstand lediglich aus einem Mitglied besteht, kann eine Vielfalt (Diversity) nicht erreicht werden. Der Aufsichtsrat wird bei der etwaigen Erweiterung der Zusammensetzung des Vorstandes auch den Gesichtspunkt der Vielfalt (Diversity) in seine Überlegungen einbeziehen.

Empfehlung B.2
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab. Da aus Sicht des Aufsichtsrats der Vorstand weiter gut besetzt ist, besteht derzeit keine Notwendigkeit, für eine langfriste Nachfolgeplanung zu sorgen.

Empfehlung B.5
Die UNITEDLABELS AG weicht von dieser Empfehlung ab. Ein Höchstalter für den Vorstand ist nicht vorgesehen. Die Prüfung der Eignung soll auch zukünftig unabhängig vom Alter erfolgen. Eine Altersbegrenzung wird zudem unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes als nicht angemessen betrachtet.

C. Zusammensetzung des Aufsichtsrates

Empfehlungen C.1/C.2:
Darüber hinaus soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeiten. Der Stand der Umsetzung soll in Form einer Qualifikationsmaxtrix in der Erklärung zur Unternehmensführung offengelegt werden. Diese soll auch über die nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat angemessene Anzahl unabhängiger Anteilseignervertreter und die Namen dieser Mitglieder informieren.

Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats hat sich nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat am Unternehmensinteresse auszurichten und muss die effektive Überwachung und Beratung des Vorstands gewährleisten. Die Kandidatinnen und Kandidaten für Wahlvorschläge an die Hauptversammlung wählt der Aufsichtsrat daher ausschließlich nach fachlicher und persönlicher Kompetenz sowie Erfahrung aus, weitere Eigenschaften wie das Geschlecht oder nationale Zugehörigkeit sowie das Alter waren und sind für diese Wahlvorschläge aus Gründen der Chancengleichheit ohne Bedeutung. Neben diesen Auswahlkriterien hält die Gesellschaft die im Kodex genannten Aspekte zwar grundsätzlich für berücksich­tigenswert und der Aufsichtsrat wird sie zum Zeitpunkt der jeweiligen Wahlvorschläge unter Beachtung der dann gegebenen unternehmensspezifischen Situation in seine Entscheidung einbeziehen. Jedoch kann eine Festlegung hierauf aus den genannten Gründen, auch unter Berücksichtigung der geringen Zahl der zu besetzenden Aufsichtsratsmandate, nicht erfolgen.

Aus diesen Gründen werden weder konkrete Zielsetzungen für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats benannt, noch ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium erarbeitet. Auch wird aus gleichen Gründen von einer Berichterstattung in Form einer Qualifikationsmaxtrix abgesehen.

Der Kodex empfiehlt die Festlegung von Altersgrenzen für die Mitglieder des Aufsichtsrats und deren Offenlegung in der Erklärung zur Unternehmensführung. Die Prüfung der Eignung soll auch zukünftig unabhängig vom Alter erfolgen. Eine Altersbegrenzung wird zudem unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes als nicht angemessen betrachtet

Empfehlung C.14
Hinsichtlich der Beifügung eines Lebenslaufs zum Kandidatenvorschlag des Aufsichtsrats sowie der Veröffentlichung von Lebensläufen aller Aufsichtsratsmitglieder nebst einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat vertreten Vorstand und Aufsichtsrat die Auffassung, dass mit der Erfüllung der gesetzlichen Abgabepflichten in der Einberufung zur Hauptversammlung sowie im Anhang bzw. Konzernanhang zum Jahres- bzw. Konzernabschluss bereits ein umfassendes Bild der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder gegeben wird. Die Veröffentlichung von Lebensläufen würde zudem unangemessen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Aufsichtsratskandidaten und -mitglieder eingreifen.

D. Arbeitsweise des Aufsichtsrates

Empfehlung D.2/D.3:
Der Kodex empfiehlt fachlich qualifizierte Ausschüsse abhängig von den spezifischen Gegebenheiten des Unter­nehmens und der Anzahl seiner Mitglieder zu bilden. Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Er hat deshalb keine Ausschüsse gebildet. Den Bedarf für fachlich qualifizierte Ausschüsse zur Steigerung der Effizienz der Aufsichtsratsarbeit sieht der Aufsichtsrat in Bezug auf das Unternehmen und seine spezifischen Gegebenheiten mit Rücksicht darauf, dass er nur aus drei Personen besteht, nicht.

Empfehlung D.4:
Der Aufsichtsrat besteht lediglich aus drei Mitgliedern. Diese werden ausschließlich von den Anteilseignern gewählt. Der Aufsichtsrat sieht daher kein Bedürfnis für die Einrichtung eines Nominierungsausschusses.

F. Transparenz und externe Berichterstattung

Empfehlung F.2
Die Empfehlung des Kodex sieht vor, dass der Konzernabschluss binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein soll, die Zwischenberichte binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums. Da die Gesellschaft der Qualität der Finanzberichte gegenüber der Einhaltung der vorgenannten Fristen Vorrang ein­räumt, kann dies zur Folge haben, dass die Gesellschaft die vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlenen Veröffentlichungsfristen nicht einhalten kann. Konzernabschluss und Zwischenberichte werden vielmehr im Rahmen der gesetzlichen und von der Deutschen Börse für den Prime Standard festgelegten Fristen veröffentlicht.

G. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat

Empfehlung G1
Der Kodex enthält im Hinblick auf die Vergütung im Bereich G.I. eine Vielzahl von Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das aktuelle Vergütungssystem in Bezug auf den Alleinvorstand Peter Boder entspricht den neuen Regelungen nicht vollumfänglich und das Unternehmen erklärt deshalb vorsorglich eine Abweichung im Punkt G.I., auch wenn für den bestehenden Vorstandsvertrag ein Bestandsschutz gilt.

Das aktuelle Vergütungssystem entspricht insbesondere nicht vollumfänglich folgenden dieser Empfehlungen: G.3 (Peer-Group Vergleich Vorstandsgehälter), G.4 (Vergleich Vorstandsgehälter mit oberstem Führungskreis), G.8 (Ausschluss der nachträglichen Änderung der Ziele), G.11 Satz 2 (Möglichkeit der Rückforderung oder Ein­behaltung der variablen Vergütung durch den Aufsichtsrat), G.16 (Anrechnung der Vergütung für externe Aufsichtsratsmandate).

Der Aufsichtsrat der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft hat entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ein neues Vergütungssystems für den Vorstand beschlossen, welches von der Hauptversammlung 2021 gebilligt wurde, das insbesondere auch für zukünftig abgeschlossene Vorstandsverträge berücksichtigt werden soll. Das der Hauptversammlung 2021 zur Billigung vorgelegte Vergütungssystem sowie der Beschluss sind unter https://www.unitedlabels.com/investor-relations/hauptversammlung/ veröffentlicht.

Empfehlung G.17.
Die Empfehlung des Kodex sieht vor, dass bei der Vergütung des Aufsichtsrats u.a. auch der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen berücksichtigt werden sollen. Die Höhe der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 10 der Satzung abschließend geregelt. Es bestehen weiterhin keine Ausschüsse, so dass der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Ausschüssen bei der Vergütung des Aufsichtsrats nicht berücksichtigt werden.

Münster, im März 2023

 

Der Vorstand                                      Der Aufsichtsrat