{"id":1247,"date":"2020-06-26T11:17:48","date_gmt":"2020-06-26T09:17:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.unitedlabels.com\/aktuelle-satzung\/"},"modified":"2023-08-03T13:52:00","modified_gmt":"2023-08-03T11:52:00","slug":"aktuelle-satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.unitedlabels.com\/en\/investor-relations\/aktuelle-satzung\/","title":{"rendered":"Aktuelle Satzung"},"content":{"rendered":"

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Satzung der UNITED<\/strong>LABELS Aktiengesellschaft<\/strong> Stand 05.07.2023<\/span><\/h1>\n

\u00a0I. Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n

\u00a7 1 Firma, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr
<\/strong>(1) Die Gesellschaft f\u00fchrt die Firma
\u00a0 \u00a0 \u00a0 UNITED<\/strong>LABELS Aktiengesellschaft
(2) Sie hat ihren Sitz in M\u00fcnster.
(3) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n

\u00a7 2 Gegenstand des Unternehmens
<\/strong>(1) Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Lizenz-produkten sowie die Entwicklung und der Erwerb von Lizenzrechten zu deren Vermark-tung im In- und Ausland.<\/p>\n

(2) Die Gesellschaft ist zu allen Gesch\u00e4ften und Ma\u00dfnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens direkt oder indirekt f\u00f6rdern. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen im In- und Ausland gr\u00fcnden, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Niederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist
au\u00dferdem erm\u00e4chtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen auszugliedern oder verbundenen Unternehmen zu \u00fcberlassen.<\/p>\n

\u00a7 3 Bekanntmachungen<\/strong>
(1)\u00a0 Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger.<\/p>\n

(2)\u00a0 Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft k\u00f6nnen auch im Wege der Datenfern\u00fcbertragung \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n

(3)\u00a0 \u00a7 27a Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.<\/p>\n

\u00a0II.\u00a0Grundkapital und Aktien<\/strong><\/p>\n

\u00a7 4 H\u00f6he und Einteilung des Grundkapitals<\/strong>
(1) Das Grundkapital der Gesellschaft betr\u00e4gt \u20ac 6.930.000,00 (in Worten: Euro sechs Millionen neunhundertdrei\u00dfigtausend). Es ist eingeteilt in St\u00fcck 6.930.000 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien.<\/p>\n

(2) Das bei der Gr\u00fcndung der Gesellschaft vorhandene Grundkapital in H\u00f6he von
\u20ac\u00a03.000.000,00 wurde durch die formwechselnde Umwandlung der im Handelsregister des Amtsgerichts M\u00fcnster unter der HRB 2739 eingetragenen Duke Internationale Mode GmbH erbracht.<\/p>\n

(3) Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine. Der Anspruch des Aktion\u00e4rs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. \u00dcber mehrere Aktien eines Aktion\u00e4rs oder \u00fcber alle Aktien kann auch eine Urkunde ausgestellt werden (Globalurkunde). Die Ausgabe von Einzelurkunden oder Sammelurkunden kann auch von der Kosten\u00fcbernahme durch den jeweiligen Aktion\u00e4r abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n

(4) Bei einer Kapitalerh\u00f6hung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von \u00a7 60 Abs. 1 und 2 AktG bestimmt werden.<\/p>\n

(5) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.520.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.520.000 neuen, auf den Inhaber lautenden nennbetragslosten St\u00fcckaktien gegen Bar- und\/oder Sacheinlagen zu erh\u00f6hen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktion\u00e4ren ist grunds\u00e4tzlich ein Bezugsrecht einzur\u00e4umen. Die neuen Aktien k\u00f6nnen auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung \u00fcbernommen werden, sie den Aktion\u00e4ren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktion\u00e4re auszuschlie\u00dfen,<\/p>\n

    \n
  • soweit es erforderlich ist, um Spitzenbetr\u00e4ge auszugleichen;<\/li>\n
  • wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;<\/li>\n
  • wenn eine Kapitalerh\u00f6hung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht \u00fcbersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den B\u00f6rsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (\u00a7 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Erm\u00e4chtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach \u00a7 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Erm\u00e4chtigungen nach \u00a7 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu ber\u00fccksichtigen.<\/li>\n<\/ul>\n

    Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerh\u00f6hung und ihrer Durchf\u00fchrung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.<\/p>\n

    (6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden St\u00fcckaktien bedingt erh\u00f6ht (Bedingtes Kapital 2014\/I). Die bedingte Kapitalerh\u00f6hung wird nur insoweit durchgef\u00fchrt, wie die Inhaber von Wandel- und\/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Erm\u00e4chtigung der Hauptversammlung vom 19. August 2014 von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erf\u00fcllt werden und soweit nicht andere Erf\u00fcllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres an, in dem sie durch Aus\u00fcbung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erf\u00fcllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchf\u00fchrung der bedingten Kaitalerh\u00f6hung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.<\/p>\n

    III.\u00a0Vorstand<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 5 Zusammensetzung, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung
    <\/strong>(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und bei mehreren Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<\/p>\n

    (3) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte nach Ma\u00dfgabe der Gesetze, der Satzung sowie der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand.<\/p>\n

    (4) Der Aufsichtsrat kann in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand oder durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Gesch\u00e4fte des Vorstands im Innenverh\u00e4ltnis seiner Zustimmung bed\u00fcrfen.<\/p>\n

    (5) Die Beschl\u00fcsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleich-heit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n

    (6) Die Vorstandsmitglieder sollten nicht \u00e4lter als 70 Jahre sein.<\/p>\n

    \u00a7 6 Vertretung der Gesellschaft<\/strong>
    (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstands-mitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gesellschaft allein.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und\/oder Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7 181 BGB f\u00fcr den Fall der Mehrvertretung erteilt wird.
    \u00a7 112 AktG bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n

    IV. Aufsichtsrat<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 7 Zusammensetzung und Amtsdauer
    <\/strong>(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt werden. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig mit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder f\u00fcr jedes Aufsichtsratsmitglied Ersatzmitglieder oder auch f\u00fcr mehrere Aufsichtsratsmitglieder zusammen ein Ersatzmitglied w\u00e4hlen. Der Beschluss muss bestimmen, f\u00fcr welche Aufsichtsratsmitglieder das oder die Ersatzmitglieder gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n

    (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt f\u00fcr die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die \u00fcber die Entlastung f\u00fcr das zweite Gesch\u00e4ftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschlie\u00dft, es sei denn, im Bestellungsbeschluss wird eine k\u00fcrzere Amtszeit festgelegt. Das Gesch\u00e4ftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.<\/p>\n

    (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Gesellschaft mit einer Frist von zwei Monaten niederzulegen.<\/p>\n

    (4) Legt ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt nieder oder scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus anderen Gr\u00fcnden aus, so ist alsbald eine Ersatzwahl vorzunehmen, es sei denn, dass f\u00fcr das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied gew\u00e4hlt ist. F\u00fcr die Ersatzmitglieder und die durch die Ersatzwahl gew\u00e4hlten Mitglieder gilt die Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<\/p>\n

    (5) Zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen in der Regel nur Personen vorgeschlagen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<\/p>\n

    \u00a7 8 Vorsitzender und Stellvertreter
    <\/strong>(1) Der Aufsichtsrat w\u00e4hlt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, mit deren Beendigung die Amtszeit der von der Hauptversammlung gew\u00e4hlten Mitglieder beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte f\u00fcr die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<\/p>\n

    (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat aus oder legt sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter nieder, so ist unverz\u00fcglich eine Neuwahl f\u00fcr den Rest der Amtszeit vorzunehmen.<\/p>\n

    (3) Willenserkl\u00e4rungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von dessen Stellvertreter abgegeben.<\/p>\n

    \u00a7 9 Einberufung\/Beschlussfassung
    <\/strong>(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden \u2013 in seinem Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter \u2013 schriftlich einberufen und zwar mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen. Der Aufsichtsratsvorsitzende \u2013 im Verhinderungsfall sein Stellvertreter \u2013 bestimmt den Sitzungsort und leitet die Sitzung. Bei der Berechnung der Ladungsfrist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden F\u00e4llen kann der Vorsitzende \u2013 im Verhinderungsfall sein Stellvertreter \u2013 die Frist abk\u00fcrzen und m\u00fcndlich, fernm\u00fcndlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn s\u00e4mtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgem\u00e4\u00df geladen sind und die H\u00e4lfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder \u2013 darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter \u2013 an der Abstimmung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder k\u00f6nnen an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine nach \u00a7 109 Abs. 3 AktG zur Teilnahme berechtigte Person ihre schriftliche Stimmabgabe \u00fcberreichen lassen.<\/p>\n

    (3) Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.<\/p>\n

    (4) \u00dcber die Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende unterzeichnet. Der Aufsichtsrat kann sich im \u00dcbrigen eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n

    (5) Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher (Telefax, E-Mail) oder fernm\u00fcndlicher Abstimmung auch ohne Einberufung einer Sitzung zul\u00e4ssig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.<\/p>\n

    \u00a7 10 Verg\u00fctung
    <\/strong>(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, neben der Erstattung ihrer Auslagen, eine feste, in vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende Verg\u00fctung von \u20ac 10.000,00, der Vorsitzende erh\u00e4lt das Doppelte dieser Verg\u00fctung.<\/p>\n

    (2) Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Verg\u00fctung, die sich mit 0,25 % des Konzernjahres\u00fcberschusses (vor Zahlung dieses variablen Verg\u00fctungsteils), maximal \u20ac 10.000,00, ermittelt.<\/p>\n

    (3) Die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses erhalten eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung von \u20ac\u00a02.000,00, der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses erh\u00e4lt das Doppelte dieser Verg\u00fctung.<\/p>\n

    (4) Dar\u00fcber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats f\u00fcr jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Aussch\u00fcsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von \u20ac\u00a01.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.<\/p>\n

    (5) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtverg\u00fctung einschlie\u00dflich der Sitzungsgelder und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der Gesellschaft erstattet.<\/p>\n

    (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflicht-Versicherung f\u00fcr Organmitglieder einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterh\u00e4lt; diese kann auch einen angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Pr\u00e4mien hierf\u00fcr entrichtet die Gesellschaft.<\/p>\n

    \u00a7 11 Aufgaben des Aufsichtsrats
    <\/strong>(1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.<\/p>\n

    (2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtrats zu folgenden Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n

    a) zur Feststellung der j\u00e4hrlichen Unternehmensplanung (Finanz-, Personal- und Investitionsbudget);<\/p>\n

    b) zum Erwerb und zur Belastung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten;<\/p>\n

    c) zur Errichtung und zur Aufhebung von Zweigniederlassungen;<\/p>\n

    d) zur Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Gesch\u00e4ftszweige;<\/p>\n

    e) zur Gr\u00fcndung, zum Erwerb, zur Ver\u00e4u\u00dferung und zur Liquidation von Unternehmen sowie Beteiligungen an Unternehmen, zum Abschluss, wesentlichen \u00c4nderungen und Aufhebung von Unternehmensvertr\u00e4gen nach \u00a7 291 ff. AktG, soweit hier\u00fcber nicht die Hauptversammlung beschlie\u00dft;<\/p>\n

    f) zur Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten;<\/p>\n

    g) zur \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften, Sicherheitsleistungen und Garantien, soweit sie sich nicht auf den normalen Gesch\u00e4ftsbetrieb beziehen.<\/p>\n

    Einer Zustimmung zu Ma\u00dfnahmen nach Buchstaben c), d), e) oder g) im Einzelfall bedarf es nicht, wenn diesen bereits im Rahmen der j\u00e4hrlichen Unternehmensplanung (Buchstabe a) zugestimmt wurde.<\/p>\n

    (3) Der Aufsichtsrat kann dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Einzelfall oder generell bestimmen, dass bestimmte Gesch\u00e4fte oder Arten von Gesch\u00e4ften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

    (4) Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, \u00c4nderungen der Satzung zu beschlie\u00dfen, die nur deren Fassung betreffen, insbesondere entsprechend dem Umfang von Kapital-erh\u00f6hungen aus genehmigtem und bedingtem Kapital.<\/p>\n

    V. Hauptversammlung<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 12 Ort und Einberufung
    <\/strong>(1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen B\u00f6rsenplatz statt.<\/p>\n

    (2) Sie wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen.<\/p>\n

    (3) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres abgehalten. Au\u00dferordentliche Hauptversammlungen k\u00f6nnen so oft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<\/p>\n

    (4) F\u00fcr die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.<\/p>\n

    (5) Der Versammlungsleiter ist erm\u00e4chtigt, die vollst\u00e4ndige oder teilweise Bild- und Ton\u00fcbertragung der Hauptversammlung in einer von ihm n\u00e4her zu bestimmenden Weise zuzulassen.<\/p>\n

    (6) Die \u00dcbermittlung der Mitteilungen nach \u00a7 125 AktG und \u00a7 28 AktG wird auf den Weg elektronischer Kommunikation beschr\u00e4nkt. Der Vorstand ist – ohne dass hierf\u00fcr ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.<\/p>\n

    \u00a7 13 Teilnahme an der Hauptversammlung
    <\/strong>(1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktion\u00e4re berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle anmelden.<\/p>\n

    (2) Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermedi\u00e4r gem\u00e4\u00df \u00a7 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierf\u00fcr mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind. Im Verh\u00e4ltnis zur Gesellschaft gilt f\u00fcr die Teilnahme an der Hauptversammlung oder f\u00fcr die Aus\u00fcbung des Stimmrechts als Aktion\u00e4r nur, wer den Nachweis erbracht hat.<\/p>\n

    (3) In der Einberufung kann eine k\u00fcrzere, in Tagen zu bemessende Frist f\u00fcr den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.<\/p>\n

    \u00a7 14 Vorsitz in der Hauptversammlung
    <\/strong>(1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung f\u00fchrt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist dieser verhindert, so leitet die Hauptversammlung eine vom Aufsichtsrat gew\u00e4hlte Person, die nicht zwingend Mitglied des Aufsichtsrats sein muss.<\/p>\n

    (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenst\u00e4nde sowie die Form der Abstimmung.<\/p>\n

    (3) Der Versammlungsleiter kann das Rede- und Fragerecht der Aktion\u00e4re zeitlich angemessen beschr\u00e4nken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Haupt-versammlung oder w\u00e4hrend ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen f\u00fcr den ganzen Hauptversammlungsverlauf, f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkte oder f\u00fcr den einzelnen Redner festzulegen.<\/p>\n

    \u00a7 15 Beschlussfassung
    <\/strong>(1) Jede St\u00fcckaktie gew\u00e4hrt in der Hauptversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.<\/p>\n

    (2) Beschl\u00fcsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz au\u00dfer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.<\/p>\n

    (3) Die Aktion\u00e4re k\u00f6nnen sich in der Hauptversammlung und bei der Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen. Sofern die Vollmacht nicht einer von \u00a7 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird, bed\u00fcrfen die<\/p>\n

    Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung gegen\u00fcber der Gesellschaft der Textform (\u00a7126 b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung f\u00fcr die Formwahrung bestimmt werden.<\/p>\n

    (4) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt vorzusehen, dass Aktion\u00e4re an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollm\u00e4chtigten teilnehmen und s\u00e4mtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation aus\u00fcben k\u00f6nnen (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch erm\u00e4chtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.<\/p>\n

    (5) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt vorzusehen, dass Aktion\u00e4re ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommuni-kation abgeben d\u00fcrfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch erm\u00e4chtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.<\/p>\n

    VI. Jahresabschluss<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 16 Jahresabschluss und <\/strong>ordentliche Hauptversammlung<\/strong>
    (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Gesch\u00e4ftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht f\u00fcr das vorangegangene Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen. Diese Unterlagen sind unverz\u00fcglich nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands f\u00fcr den Beschluss der Hauptversammlung \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.<\/p>\n

    (2) Die Hauptversammlung entscheidet \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns.<\/p>\n

    VII.\u00a0 Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 17 Gr\u00fcndungsaufwand
    <\/strong>Die Gesellschaft tr\u00e4gt den Aufwand des Formwechsels, n\u00e4mlich Beurkundungskosten, Kosten der Gr\u00fcndungspr\u00fcfung, Kosten der Handelsregisteranmeldung, Gerichtskosten und Ver\u00f6ffent-lichungskosten bis zu einem Betrag von \u20ac 100.000,00.<\/p>\n

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    Satzung der UNITEDLABELS AG<\/h1>\n

     <\/p>\n

    I. Allgemeine Bestimmungen<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 1 Firma, Sitz und Gesch\u00e4ftsjahr<\/strong>
    (1) Die Gesellschaft f\u00fchrt die Firma UNITED<\/strong>LABELS Aktiengesellschaft
    (2) Sie hat ihren Sitz in M\u00fcnster.
    (3) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<\/p>\n

    \u00a7 2 Gegenstand des Unternehmens<\/strong>
    (1) Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb von Lizenzprodukten sowie die Entwicklung und der Erwerb von Lizenzrechten zu deren Vermarktung im In- und Ausland.<\/p>\n

    (2) Die Gesellschaft ist zu allen Gesch\u00e4ften und Ma\u00dfnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens direkt oder indirekt f\u00f6rdern. Sie kann zu diesem Zweckauch andere Unternehmen im In- und Ausland gr\u00fcnden, erwerben oder sich an ihnen beteiligen sowie Niederlassungen im In- und Ausland errichten. Die Gesellschaft ist au\u00dferdem erm\u00e4chtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in verbundene Unternehmen auszugliedern oder verbundenen Unternehmen zu \u00fcberlassen.<\/p>\n

    \u00a7 3 Bekanntmachungen<\/strong>
    (1) Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Ver\u00f6ffentlichung im Bundesanzeiger.<\/p>\n

    (2) Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft k\u00f6nnen auch im Wege der Datenfern\u00fcbertragung \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n

    (3) \u00a7 27a Abs. 1 des Gesetzes \u00fcber den Wertpapierhandel (WpHG) findet keine Anwendung.<\/p>\n

    \u00a7 4 H\u00f6he und Einteilung des Grundkapitals<\/strong>
    (1) Das Grundkapital der Gesellschaft betr\u00e4gt \u20ac 6.930.000,00 (in Worten: Euro sechsmillionenneunhundertdrei\u00dfigtausend). Es ist eingeteilt in St\u00fcck 6.930.000 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien.\u00a0<\/p>\n

    (2) Das bei der Gr\u00fcndung der Gesellschaft vorhandene Grundkapital in H\u00f6he von \u20ac 3.000.00000 wurde durch die formwechselnde Umwandlung der im Handelsregister
    des Amtsgerichts M\u00fcnster unter der HRB 2739 eingetragenen Duke Internationale Mode GmbH erbracht.<\/p>\n

    (3) Der Vorstand bestimmt mit Zustimmung des Aufsichtsrats Form und Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine. Der Anspruch des Aktion\u00e4rs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. \u00dcber mehrere Aktien eines Aktion\u00e4rs oder \u00fcber alle Aktien kann auch eine Urkunde ausgestellt werden (Globalurkunde). Die Ausgabe von Einzelurkunden oder Sammelurkunden kann auch von der Kosten\u00fcbernahme durch den jeweiligen Aktion\u00e4r abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n

    (4) Bei einer Kapitalerh\u00f6hung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von \u00a7 60 Abs. 1 und 2 AktG bestimmt werden.<\/p>\n

    (5) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 22. Juni 2020 das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.520.000,- durch Ausgabe von bis zu 2.520.000 neuen, auf den Inhaber lauten den nennbetragslosten St\u00fcckaktien gegen Bar- und\/oder Sacheinlagen zu erh\u00f6hen (Genehmigtes Kapital 2015). Den Aktion\u00e4ren ist grunds\u00e4tzlich ein Bezugsrecht einzur\u00e4umen. Die neuen Aktien k\u00f6nnen auch von einem oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung \u00fcbernommen werden, sie den Aktion\u00e4ren zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktion\u00e4re auszuschlie\u00dfen,<\/p>\n

    – soweit es erforderlich ist, um Spitzenbetr\u00e4ge auszugleichen;
    – wenn die Aktien gegen Sacheinlagen zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder von Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen gegen die Gesellschaft ausgegeben werden;
    – wenn eine Kapitalerh\u00f6hung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht \u00fcbersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den B\u00f6rsenpreis nicht wesentlich unterschreitet (S 186 Abs. 3 Satz 4 AktG); beim Gebrauchmachen dieser Erm\u00e4chtigung unter Bezugsrechtsausschluss nach \u00a7 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ist der Ausschluss des Bezugsrechts aufgrund anderer Erm\u00e4chtigungen nach \u00a7 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zu ber\u00fccksichtigen.\u00a0<\/p>\n

    Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerh\u00f6hung und ihrer Durchf\u00fchrung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals anzupassen.<\/p>\n

    (6) Das Grundkapital ist um bis zu EUR 2.100.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.100.000 neuen, auf den Inhaber lautenden St\u00fcckaktien bedingt erh\u00f6ht (Bedingtes Kapital 2014\/1). Die bedingte Kapitalerh\u00f6hung wird nur insoweit durchgef\u00fchrt, wie die Inhaber von Wandel- und\/oder Optionsschuldverschreibungen, die auf der Grundlage der Erm\u00e4chtigung der Hauptversammlung vom 19. August 2014 von der Gesellschaft bis zum 18. August 2019 begeben werden, von ihrem Wandel- bzw. Optionsrecht Gebrauch machen oder Wandlungspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erf\u00fcllt werden und soweit nicht andere Erf\u00fcllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden.
    Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Gesch\u00e4ftsjahres an, in dem sie durch Aus\u00fcbung von Wandlungs- bzw. Optionsrechten oder durch Erf\u00fcllung von Wandlungspflichten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchf\u00fchrung der bedingten Kaitalerh\u00f6hung
    festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, die Fassung der Satzung entsprechen der jeweiligen Ausnutzung des bedingten Kapitals anzupassen.<\/p>\n

    III. Vorstand<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 5 Zusammensetzung, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung<\/strong>
    (1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der Aufsichtsrat.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat kann stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen und bei mehreren Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<\/p>\n

    (3) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte nach Ma\u00dfgabe der Gesetze, der Satzung sowie der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand.<\/p>\n

    (4) Der Aufsichtsrat kann in der Gesch\u00e4ftsordnung f\u00fcr den Vorstand oder durch Beschluss bestimmen, dass bestimmte Gesch\u00e4fte des Vorstands im Innenverh\u00e4ltnis seiner Zustimmung bed\u00fcrfen.<\/p>\n

    (5) Die Beschl\u00fcsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der an der
    Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder des Vorstands gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.<\/p>\n

    (6) Die Vorstandsmitglieder sollten nicht \u00e4lter als 70 Jahre sein.<\/p>\n

    \u00a7 6 Vertretung der Gesellschaft<\/strong>
    (1) Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Ist nur ein Vorstandsmitglied vorhanden, so vertritt es die Gesellschaft allein.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einem, mehreren oder allen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und\/oder Befreiung von den Beschr\u00e4nkungen des \u00a7181 BGB f\u00fcr den Fall der Mehrvertretung erteilt wird. \u00a7 112 AktG bleibt unber\u00fchrt.<\/p>\n

    IV. Aufsichtsrat<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 7 Zusammensetzung und Amtsdauer<\/strong>
    (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gew\u00e4hlt werden. Die Hauptversammlung kann gleichzeitig mit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder f\u00fcr jedes Aufsichtsratsmitglied Ersatzmitglieder oder auch f\u00fcr mehrere Aufsichtsratsmitglieder zusammen ein Ersatzmitglied w\u00e4hlen. Der Beschluss muss bestimmen, f\u00fcr welche Aufsichtsratsmitglieder das oder die Ersatzmitglieder gew\u00e4hlt werden.<\/p>\n

    (2) Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt f\u00fcr die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die \u00fcber die Entlastung f\u00fcr das zweite Gesch\u00e4ftsjahr nach dem
    Beginn der Amtszeit beschlie\u00dft, es sei denn, im Bestellungsbeschluss wird eine k\u00fcrzere Amtszeit festgelegt. Das Gesch\u00e4ftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.<\/p>\n

    (3) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats ist berechtigt, sein Amt jederzeit durch schriftliche Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber der Gesellschaft mit einer Frist von zwei Monaten niederzulegen.<\/p>\n

    (4) Legt ein Aufsichtsratsmitglied sein Amt nieder oder scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus anderen Gr\u00fcnden aus, so ist alsbald eine Ersatzwahl vorzunehmen, es sei denn, dass f\u00fcr das ausgeschiedene Mitglied ein Ersatzmitglied gew\u00e4hlt ist. F\u00fcr die Ersatzmitglieder und die durch die Ersatzwahl gew\u00e4hlten Mitglieder gilt die Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitgliedes.<\/p>\n

    (5) Zur Wahl als Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft sollen in der Regel nur Personen vorgeschlagen werden, die das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<\/p>\n

    \u00a7 8 Vorsitzender und Stellvertreter<\/strong>
    (1) Der Aufsichtsrat w\u00e4hlt im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung, mit deren Beendigung die Amtszeit der von der Hauptversammlung gew\u00e4hlten Mitglieder beginnt, in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte f\u00fcr die Dauer seiner Amtszeit einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.<\/p>\n

    (2) Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus dem Aufsichtsrat aus oder legt sein Amt als Vorsitzender oder Stellvertreter nieder, so ist unverz\u00fcglich eine Neuwahl
    f\u00fcr den Rest der Amtszeit vorzunehmen.<\/p>\n

    (3) Willenserkl\u00e4rungen des Aufsichtsrats werden in dessen Namen von dem Vorsitzenden und, wenn dieser verhindert ist, von dessen Stellvertreter abgegeben.<\/p>\n

    \u00a7 9 Einberufung\/Beschlussfassung<\/strong>
    (1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden \u2014 in seinem Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter \u2014 schriftlich einberufen und zwar mit einer Ladungsfrist von 8 Tagen. Der Aufsichtsratsvorsitzende \u2014 im Verhinderungsfall sein Stellvertreter \u2014 bestimmt den Sitzungsort und leitet die Sitzung. Bei der Berechnung der Ladungsfrist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden F\u00e4llen kann der Vorsitzende \u2014 im Verhinderungsfall sein Stellvertreter \u2014 die Frist abk\u00fcrzen und m\u00fcndlich, fernm\u00fcndlich, fernschriftlich oder telegrafisch einberufen.<\/p>\n

    (2) Der Aufsichtsrat ist beschlussf\u00e4hig, wenn s\u00e4mtliche Mitglieder zur Sitzung ordnungsgem\u00e4\u00df geladen sind und die H\u00e4lfte, mindestens jedoch drei seiner Mitglieder \u2014 darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter \u2014 an der Abstimmung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder k\u00f6nnen an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats dadurch teilnehmen, dass sie durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied oder durch eine nach \u00a7 109 Abs. 3 AktG zur Teilnahme berechtigte Person ihre schriftliche Stimmabgabe \u00fcberreichen lassen.<\/p>\n

    (3) Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrats werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
    Verhinderung die seines Stellvertreters den Ausschlag.<\/p>\n

    (4) \u00dcber die Beschl\u00fcsse des Aufsichtsrats ist ein Protokoll zu fertigen, das der Vorsitzende unterzeichnet. Der Aufsichtsrat kann sich im \u00dcbrigen eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<\/p>\n

    (5) Auf Vorschlag des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder seines Stellvertreters ist eine Beschlussfassung im Wege schriftlicher, fernschriftlicher (Telefax, E-Mail) oder fernm\u00fcndlicher Abstimmung auch ohne Einberufung einer Sitzung zul\u00e4ssig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.<\/p>\n

    \u00a7 10 Verg\u00fctung<\/strong>
    (1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten, neben der Erstattung ihrer Auslagen, eine feste, in vier gleichen Raten quartalsweise zu zahlende Verg\u00fctung von \u20ac 10.000,00, der
    Vorsitzende erh\u00e4lt das Doppelte dieser Verg\u00fctung.<\/p>\n

    (2) Daneben erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine variable Verg\u00fctung, die sich mit 0,25 % des Konzernjahres\u00fcberschusses (vor Zahlung dieses variablen Verg\u00fctungsteils), maximal \u20ac 10.000,00, ermittelt.<\/p>\n

    (3) Die Mitglieder des Pr\u00fcfungsausschusses erhalten eine zus\u00e4tzliche Verg\u00fctung von \u20ac 2.000,00, der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses erh\u00e4lt das Doppelte dieser Verg\u00fctung.<\/p>\n

    (4) Dar\u00fcber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats f\u00fcr jede Sitzung des Aufsichtsrats und seiner Aussch\u00fcsse, an der sie teilnehmen, ein Sitzungsgeld von \u20ac 1.000,00. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats sowie der Vorsitzende des Pr\u00fcfungsausschusses erhalten das doppelte Sitzungsgeld. Finden mehrere Sitzungen an einem Tag statt, wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.<\/p>\n

    (5) Den Aufsichtsratsmitgliedern wird die auf ihre Gesamtverg\u00fctung einschlie\u00dflich der Sitzungsgelder und den Auslagenersatz gesetzlich entfallende Umsatzsteuer von der
    Gesellschaft erstattet.<\/p>\n

    (6) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Verm\u00f6gensschaden-Haftpflicht Versicherung f\u00fcr Organmitglieder einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterh\u00e4lt; diese kann auch einen angemessenen Selbstbehalt vorsehen. Die Pr\u00e4mien hierf\u00fcr entrichtet die Gesellschaft.<\/p>\n

    \u00a7 11 Aufgaben des Aufsichtsrats<\/strong>
    (1) Der Aufsichtsrat hat die Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden. Dem Aufsichtsrat steht auch das Recht zu, die Hauptversammlung einzuberufen.<\/p>\n

    (2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zu folgenden Ma\u00dfnahmen:<\/p>\n

    a) zur Feststellung der j\u00e4hrlichen Unternehmensplanung (Finanz-, Personal- und Investitionsbudget);<\/p>\n

    b) zum Erwerb und zur Belastung von Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten:<\/p>\n

    c) zur Errichtung und zur Aufhebung von Zweigniederlassungen:<\/p>\n

    d) zur Aufnahme neuer und Aufgabe bestehender Gesch\u00e4ftszweige;<\/p>\n

    e) zur Gr\u00fcndung, zum Erwerb, zur Ver\u00e4u\u00dferung und zur Liquidation von Unternehmen sowie Beteiligungen an Unternehmen, zum Abschluss, wesentlichen \u00c4nderungen und
    Aufhebung von Unternehmensvertr\u00e4gen nach \u00a7 291 if. AktG, soweit hier\u00fcber nicht die Hauptversammlung beschlie\u00dft;<\/p>\n

    f) zur Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten;<\/p>\n

    g) zur \u00dcbernahme von B\u00fcrgschaften, Sicherheitsleistungen und Garantien, soweit sie sich nicht auf den normalen Gesch\u00e4ftsbetrieb beziehen.<\/p>\n

    Einer Zustimmung zu Ma\u00dfnahmen nach Buchstaben c), d), e) oder g) im Einzelfall bedarf es nicht, wenn diesen bereits im Rahmen der j\u00e4hrlichen Unternehmensplanung (Buchstabe a) zugestimmt wurde.<\/p>\n

    (3) Der Aufsichtsrat kann dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den Einzelfall oder generell bestimmen, dass bestimmte Gesch\u00e4fte oder Arten von Gesch\u00e4ften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

    (4) Der Aufsichtsrat ist erm\u00e4chtigt, \u00c4nderungen der Satzung zu beschlie\u00dfen, die nur deren Fassung betreffen, insbesondere entsprechend dem Umfang von Kapitalerh\u00f6hungen aus genehmigtem und bedingtem Kapital.<\/p>\n

    V. Hauptversammlung<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 12 Ort und Einberufung<\/strong>
    (1) Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen B\u00f6rsenplatz statt.<\/p>\n

    (2) Sie wird durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen.<\/p>\n

    (3) Die ordentliche Hauptversammlung wird innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres abgehalten. Au\u00dferordentliche Hauptversammlungen k\u00f6nnen sooft einberufen werden, wie es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.<\/p>\n

    (4) F\u00fcr die Einberufungsfrist gelten die gesetzlichen Vorschriften.<\/p>\n

    (5) Der Versammlungsleiter ist erm\u00e4chtigt, die vollst\u00e4ndige oder teilweise Bild- und Ton\u00fcbertragung der Hauptversammlung in einer von ihm n\u00e4her zu bestimmenden Weise zuzulassen.\u00a0<\/p>\n

    (6) Die \u00dcbermittlung der Mitteilungen nach \u00a7 125 AktG und \u00a7 28 AktG wird auf den Weg elektronischer Kommunikation beschr\u00e4nkt, Der Vorstand ist – ohne dass hierf\u00fcr ein Anspruch besteht – berechtigt, Mitteilungen auch in Papierform zu versenden.<\/p>\n

    \u00a7 13 Teilnahme an der Hauptversammlung<\/strong>
    (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktion\u00e4re berechtigt, die sich vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist
    vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle anmelden.<\/p>\n

    (2) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Aus\u00fcbung des Stimmrechts ist durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotf\u00fchrende Institut nachzuweisen. Dieser besondere Nachweis des Anteilsbesitzes kann in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, hat sich auf
    den gesetzlich bestimmten Zeitpunkt vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einladungsbekanntmachung hierf\u00fcr mitgeteilten
    Adresse vor Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist vor der Hauptversammlung zugehen.<\/p>\n

    (3) In der Einberufung kann eine k\u00fcrzere, in Tagen zu bemessende Frist f\u00fcr den Zugang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes vorgesehen werden.<\/p>\n

    \u00a7 14 Vorsitz in der Hauptversammlung<\/strong>
    (1) Den Vorsitz in der Hauptversammlung f\u00fchrt der Vorsitzende des Aufsichtsrats. Ist dieser verhindert, so leitet die Hauptversammlung eine vom Aufsichtsrat gew\u00e4hlte Person, die nicht zwingend Mitglied des Aufsichtsrats sein muss.<\/p>\n

    (2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenst\u00e4nde sowie die Form der Abstimmung.<\/p>\n

    (3) Der Versammlungsleiter kann das Rede- und Fragerecht der Aktion\u00e4re zeitlich angemessen beschr\u00e4nken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder w\u00e4hrend ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen f\u00fcr den ganzen Hauptversammlungsverlauf, f\u00fcr einzelne Tagesordnungspunkte oder f\u00fcr den einzelnen Redner festzulegen.\u00a0<\/p>\n

    \u00a7 15 Beschlussfassung<\/strong>
    (1) Jede Stuckaktie gewahrt in der Hauptversammlung eine Stimme Das Stimmrecht beginnt wenn auf die Aktie die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist
    (2) Beschlusse der Hauptversammlung werden soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und
    sofern das Gesetz au\u00dfer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst.<\/p>\n

    (3) Die Aktion\u00e4re k\u00f6nnen sich in der Hauptversammlung und bei der Aus\u00fcbung des Stimmrechts durch einen Bevollm\u00e4chtigten vertreten lassen Sofern die Vollmacht nicht
    einer von \u00a7 135 AktG erfassten Person oder Institution erteilt wird bed\u00fcrfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollm\u00e4chtigung gegen
    \u00fcber der Gesellschaft der Textform (126 b BGB). In der Einberufung der Hauptversammlung kann eine Erleichterung f\u00fcr die Formwahrung bestimmt werden.<\/p>\n

    (4) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt vorzusehen, dass Aktion\u00e4re an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollm\u00e4chtigten teilnehmen und
    s\u00e4mtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation aus\u00fcben k\u00f6nnen (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch erm\u00e4chtigt,
    die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.<\/p>\n

    (5) Der Vorstand ist erm\u00e4chtigt vorzusehen, dass Aktion\u00e4re ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben d\u00fcrfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch erm\u00e4chtigt, die Einzelheiten zum Verfahren zu treffen. Diese werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.<\/p>\n

    VI. Jahresabschluss<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 16 Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung<\/strong>
    (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Gesch\u00e4ftsjahres den Jahresabschluss sowie den Lagebericht f\u00fcr das vorangegangene Gesch\u00e4ftsjahr aufzustellen. Diese Unterlagen sind unverz\u00fcglich nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Vorschlag des Vorstands f\u00fcr den Beschluss der Hauptversammlung \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns dem Aufsichtsrat vorzulegen.<\/p>\n

    (2) Die Hauptversammlung entscheidet \u00fcber die Verwendung des Bilanzgewinns.<\/p>\n

    VII. Schlussbestimmungen<\/strong><\/p>\n

    \u00a7 17 Gr\u00fcndungsaufwand<\/strong>
    Die Gesellschaft tr\u00e4gt den Aufwand des Formwechsels, n\u00e4mlich Beurkundungskosten, Kosten der Gr\u00fcndungspr\u00fcfung, Kosten der Handelsregisteranmeldung, Gerichtskosten und Ver\u00f6ffentlichungskosten bis zu einem Betrag von \u20ac 100.000,00.<\/p>\n

     <\/p>\n

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    Satzung der UNITEDLABELS Aktiengesellschaft Stand 05.07.2023 \u00a0I. 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